Die Kirchenpflege ist die beratende, vollziehende, beaufsichtigende und verwaltende Behörde der Kirchgemeinde (Art. 31 Kirchenordnung). In gemeinsamer Verantwortung mit der Pfarrperson und den Kirchgemeindeangestellten ist die Kirchenpflege in erster Linie zum Aufbau der Gemeinde berufen (Art. 35 Kirchenordnung).